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AIM Agentur für Immobilienmanagement und Sachverständigenbüro
Jürgen Lenz
Emil-Sulzbach-Str. 15
60486 Frankfurt am Main
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Steuernummer: 01 484 133573 beim Finanzamt der Stadt Frankfurt am Main
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Zuständige Aufsichtsbehörde: Gewerbe - und Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main.
Zulassungsnummer des Beruffachverband für das Sachverständigen- und Gutachterwesen e. V: DE-W-030810
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachverständigen und Gutachterbüro
§ 1 Geltung
- Die Rechtsbeziehung des Sachverständigen zu seinen Auftraggeber bestimmt sich nach folgenden Vertragsbedingungen.
- Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
- Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
- Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterliche Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
- Gutachterthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrags
- Der Auftrag wird entsprechend den für den Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
- Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
- Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen (Berufsgruppen) erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber.
- Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Zeichnungen und Fotos anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
- Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit – oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
- Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist einzuholen.
- Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Aufraggeber in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten – und sich ergebenden Vergütung nach Abrechnung, hat der Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert zurück zu geben.
§ 4 Pflicht des Auftraggebers
- Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellung oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnte.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Berechnungen, Zeichnungen, Schriftverkehr u .s. w.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
- Der Sachverständige unterliegt gemäß gesetzlicher Vorgaben einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, dass Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
§ 6 Urheberrechtsschutz
- Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen soweit sie urheberrechtsfähig sind das Urheberrecht.
- Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftraggebers gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Jegliche anders lautende Verwendung bedarf der Zustimmung des Gutachters.
§ 7 Honorar
- Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung errechnet sich aus dem Stundenverrechnungssatz, dem Zeitaufwand, den angefallenen Bürokosten sowie Nebenkosten und Auslagen, welche mit einfachem Nachweis abgerechnet werden.
§ 8 Zahlung
- Das laut Gutachtervertrag vereinbarte, aufgrund der sich ergebenen Abrechnung festgelegte Honorar, wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber sofort fällig. Es gelten die im Auftrag vereinbarten Zahlungsmodalitäten.
- Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
- Die Zahlungen haben bargeldlos zu erfolgen.
- Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers betreffen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. In diesem Fall ist der Sachverständige berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§9 Kündigung
- Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag (Werkvertrag) jederzeit nach den Regeln des BGB aus wichtigem Grund kündigen.
- Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
- Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen der Teil des Honorars zu, welcher bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen ist.
- Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen das Honorar in der vereinbarten Gesamtsumme zu, oder, wenn kein Fest – bzw. Pauschalpreis vereinbart worden ist, der Teil zu, welcher sich zum Zeitpunkt der Kündigung errechnet.
§ 10 Gewährleistung
- Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
- Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt ein Anspruch auf Gewährleistung.
§ 11 Haftung
- Der Sachverständige haftet für Schäden, gleich aus welchem Grund nur auf der Grundlage des BGB. Hier insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen, Frankfurt am Main, Emil-Sulzbach-Straße 15. Dies gilt auch für Auftraggeber, welche nach den Regeln des HGB Kaufleute sind.
- Gerichtsstand ist Frankfurt am Main sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichem Sondervermögens ist.
§ 13 Datenschutz
Es gilt die Datenschutzerklärung, die Sie hier finden.
§ 14 Abschließende Bestimmung
- Falls einzelne Bestimmungen dieser ABG nichtig sind, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung gilt, was dem gewollten Zweck der Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.